12. Erneuerbare Energien &
      Wärmeplanung

Bei der Wärmplanung muss die Flusswasser-Wärmepumpe in den an der Ohm gelegenen Stadtteilen eine zentrale Rolle spielen.  Selbstverständlich sollte diese mit den örtlich individuell verfügbaren Ressourcen ergänzt werden. 
Die Prüfung der Beteiligung der bei uns in großen Mengen verfügbare Grünschnittabfall bei der Wärmeplanung ist eine Pflichtaufgabe. (s. TB Grünabfall)
Alle öffentlichen Gebäude müssen mit einer Luft-Wasser- Wärme-pumpe in Kombination mit Photovoltaikanlagen, Stromspeichern und Solarthermieanlagen beheizt werden. 

Der Einsatz von Biogasanlagen ist wegen der hohen Flächeninanspruchnahme nicht sinnvoll. Allerdings könnte die Einbeziehung von bestehenden Wärmenetzen zielführend sein.  Die  energetische Sanierung von öffentlichen Gebäuden sollte nach dem Prinzip einer Kosten-Nutzen-Berechnung selbstverständlich sein.

13. Erneuerbare Energien &
      Photovoltaikanlagen

 Die Energiewende sollte vor Ort in Bürgerhand liegen und naturnah ausgestaltet werden. Die Bürger sind dabei in Form kommunaler Windräder, Genossenschaften für Solarenergie und Nahwärmenetze zu beteiligen. Energieanlagen dürfen zum Schutz von gefährdeten Tieren allerdings nur in den landesweit dafür vorgesehenen Vorranggebieten errichtet und betrieben werden. Der kommunale Klimaschutz sollte mit Energiesparprogrammen, Solarenergie auf allen öffentlichen Gebäuden und über versiegelten Flächen  optimiert werden. 
Die Bau von PV-Freiflächenanlagen im Vorzugsbereich der Autobahn sollte geprüft und unter der Beteiligung der Bürger umgesetzt werden. 

14. Klimaschutz & Klimaanpassung

Klimaanpassungskonzepte müssen erstellt und umgesetzt werden. 

Alle Bäume und Sträucher müssen für den Schutz der biologischen Vielfalt und für die Minderung der Folgen der Klimaerwärmung sowie die CO2-Speicherung erhalten werden. Deshalb muss auch die Gehölzpflege im Rahmen der Verkehrssicherungsplicht auf kommunalen Flächen nach naturschutzfachlichen Grundsätzen erfolgen. Alte Bäume müssen endlich mit einer Baumschutzsatzung konsequent geschützt werden.

Alle in den rechtskräftigen Bebauungsplänen für den Erhalt und die Anpflanzung festgesetzten Gehölze sind auf die Umsetzung zu prüfen. Bei einer fehlenden Realisierung ist diese umgehend nachzuholen. Innerstädtische Begrünung in Form von Fassaden- und Dachbegrünung sollte gefördert werden. Gehölz- und Baumfrevler sollten zur Kostenübernahme und zudem mit einer Ordnungswidrigkeits-Strafe belegt werden.

Die Versiegelung in unseren bebauten Bereichen sollte weitgehend zurück genommen werden. Nach dem Schwammstadt-Prinzip muss die Rückhaltung von Regenwasser vor Ort umgesetzt werden. Dieses Prinzip muss in die Bebauungspläne als Festsetzung verbindlich vorgeschrieben werden. 

15. Naturschutz im Stadtwald

Da naturnahe Wälder ein wichtiger Lebensraum für viele gefährdete Tiere und Pflanzen sind, müssen kommunale Wälder mit einem Öko-Siegel wie FSC (Forest Stewardship Council) oder Naturland zertifiziert werden. Alternativ können die Ziele der Zertifizierungen auch freiwillig eingehalten werden. Angestrebt wird u. a. der Erhalt von wertvollen Altholzinseln, die Ausweisung von zehn Prozent Naturwaldgebieten und zehn Habitatbäumen pro Hektar Wirtschaftswald. Im Mittelpunkt der Neuanlage von Wald sollte die natürliche Wiederbewaldung stehen. Bei ersatzweise durchzuführenden Pflanzungen müssen vielfältigen Laub- und Edellaubhölzer mindestens mit einem Anteil von 90 % berücksichtigt werden. Bei der Baumernte muss die Geschlossenheit des Kronendachs mindesten 70 % betragen. Die Jagd ist nach ökologischen waldbaulichen Kriterien auszurichten. 

16. Geregelte
      Ausgleichsmaßnahmen

Bei zahlreichen Bauplanungen in unserer Stadt und den Stadtteilen ist zu beobachten, dass naturschutz- und baugesetzrechtlich vorgeschriebene Ausgleichs-maßnahmen oft nur unzureichend umgesetzt und kaum kontrolliert werden. Die Stadt hat die Durchführung und Pflege der Ausgleichsflächen künftig langfristig sicherzustellen. Hierbei müssen bei aktuell bekannten Verstößen Ordnungswidrigkeitsstrafen erlassen werden. Die Mitarbeiter des Bauhofs müssen angewiesen werden, Zurufen aus der Bevölkerung nicht nachzukommen. Verantwortlich hierfür muss der Bauhofleiter sein.
Das Foto zeigt beispielhaft eine Versickerungsfläche für überschüssiges Regenwasser aus einer Zisterne mit einem Steinhaufen für Reptilien
Die in den bestehenden Bebauunsplänen festgesetzten unversiegelten Bereichen müssen geprüft und deren eventuell erforderlichen Entsiegelung eingefordert werden.
 

17. Insektenschutz &
     Lichtverschmutzung

Die Anstrahlung öffentlicher Gebäude in der Nacht sollte beendet werden.

Die Beleuchtung von öffentlichen Straßen, Wegen und (Park-)Plätzen muss umweltverträglich sein.

Das bedeutet: Die Leuchtdichte an Hauptstraßen ist abhängig vom Verkehrsaufkommen, den erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, der Anzahl der Kreuzungsbereiche und den Konfliktzonen. Sie liegt sich zwischen 7,5 und 15 Lux. An Anwohnerstraßen sollte sie 3 Lux nicht übersteigen. Es sollten nur Leuchtmittel mit bernsteinfarbenem bis warmweißem Licht mit geringem Ultraviolett- und Blauanteil eingesetzt werden. Die Beleuchtung sollte im Laufe der Nachtstunden bedarfsorientiert heruntergeregelt werden.  Lampen an Siedlungsrändern, in Stadtparks und an Gewässerufern müssen verringert werden.  

Es sollten nur voll abgeschirmte Leuchten eingesetzt werden die so montiert sind, dass kein Licht in oder oberhalb der Horizontale abgestrahlt wird.  In und um höherwertige Schutzgebiete sollte sie ganz ausgeschaltet werden. Es sollten nur voll abgeschirmte Leuchten eingesetzt werden die so montiert sind, dass kein Licht in oder oberhalb der Horizontale abgestrahlt wird.

Hintergrundwissen:
 Seit 2011 gilt künstliche Beleuchtung je nach Art und Ausmaß gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz als schädliche Umwelteinwirkung. Ziel dieses Gesetzes ist, neben dem Menschen auch Tiere und Pflanzen vor schädlichen Lichtimmissionen zu schützen, denn der natürliche Wechsel von hell und dunkel ist der grundlegendste Rhythmus der Lebewesen. Licht auf angrenzende Grundstücke oder Lebensräume nachtaktiver oder nachts ruhebedürftiger Menschen und Tiere ist daher grundsätzlich zu vermeiden.
 Die Aufhellung des Nachthimmels durch Kunstlicht ist so gering wie möglich zu halten. Das dient nicht nur der Energieeinsparung und der Schonung der finanziellen Belastungen der Stadt, sondern fördert auch den Klimaschutz und die Gesundheit der Bevölkerung.
 Von künstlichen Lichtquellen werden nachtaktive Insekten irritiert, angelockt und geblendet. Sie verlieren ihre Orientierung und verenden oft vor Erschöpfung. Milliarden von Insekten verlassen hierbei ihren eigentlichen Lebensraum und können nicht mehr der Nahrungs- und Partnersuche nachgehen.
Fachinformationen und Planungshilfen finden sie hier

18. Böden & Grundwasser

Belastung der Böden und des Grundwassers durch Nitrat und gesundheitsschädliche Pflanzenschutzmittel sind auf allen städtischen Eigentumsflächen und sonstigen Bereichen mit regelmäßigen Besucherverkehr zu unterbinden. Bei der Ausbringung von Pestiziden, Herbiziden etc. auf Privatflächen im Außenbereich sind die herrschenden Windverhältnisse mit festgesetzten Abstandsregeln zu öffentlichen Flächen zu versehen. Hier ist die Kompetenz der Stadt für den Erlass einer Satzung zu prüfen.
 Überschreitungen und Verschlechterungen der im Trinkwasser gemessenen Nitratwerte sind sofort durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden und die ermittelten Ursachen umgehend zu heilen. Hierbei sind die Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnungen auch vorsorglich zu prüfen und Verstöße mit der erforderlichen Konsequenz zu ahnden. Weitere Infos zum Thema Nitrat finden sie
hier.
Als Folge des Klimawandels werden die Niederschläge in unserer Region immer geringer. Daraufhin sinken unsere Grundwasservorräte. Aus Vorsorge ist es zwingend notwendig neben der Verbesserung der Versickerungs-möglichkeiten mit dem aus dem Grundwasser gewonnenen Trinkwasser sparsam umzugehen. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Niederschlagswasser von unseren Dächern sind in Zisternen zu sammeln und als Brauchwasser zu nutzen. Für Gartenbewässerung und Toilettenspülung ist ausschließlich Brauchwasser zu verwenden. Hierzu ist eine Satzung zu erlassen, welche die Errichtung von Regenauffangbehältern und die Installation von Brauchwasserleitungen bei Neubauten und Grundsanierungen zwingend vorschreibt. Zudem sind für überschüssiges Dachwasser Versickerungsflächen einzurichten.
Die
Muster-Zisternensatzung des Landes Hessen finden sie hier.

19. Reduktion des
      Flächenverbrauches

Innerörtliche Verdichtung von Baulücken haben nach dem Grundprinzip „Innen- vor Außenausbau“ den Vorzug.
Die Nutzung und Renovierung von Altbauten sollte Vorrang vor Neubauten haben. Neuausweisungen von Baugebieten sollten nur bei nachgewiesenem Bedarf erfolgen. 
 Erstellung eines umfassenden Baulückenkatasters sollte nicht nur zum Schein erfolgen.
Hierbei ist im Vorfeld eine Leerstandregister zu erstellen. Als Baugebiet ausgewiesene Grundstücke, die vom Eigentümer als nicht veräußerbar und somit nicht bebaubar bezeichnet werden, sind mit einer Änderung des Bebauungsplans als nicht bebaubare Grundstücke auszuweisen. Alternativ hierzu können diese unbebauten Grundstücke nach einer angemessenen Frist und nachgewiesenen Bedarf mit einer spürbaren Grundsteuer C belastet werden. 

20. Gewässer- & Hochwasser-       
       schutz, Starkregenprophylaxe

Die europäische Wasserrahmenrichtline und § 9 der Europäische Wiederherstellungsverordnung sollten konsequent und zeitnah umgesetzt werden. 

Mit der Einrichtung von Gewässerentwicklungsstreifen auf allen stadteigenen Gewässergrundstücken sollten den Gräben, Bächen und Flüssen wieder verstärkt freien Lauf gelassen werden. In diesen Bereichen muss dafür gesorgt werden, dass das Regenwasser möglichst langsam abfließt und vor Ort versickert. Unverbaute Auen dienen so als Retentionsflächen zum Schutz vor Hochwasser. Darüber hinaus müssen Teiche, Tümpel und feuchte Senken in der Landschaft als Versickerungsflächen zur Grundwasserneubildung erhalten bleiben und neu angelegt werden. 

Die (longitudinale laterale und vertikale) Verbauung obsoleter Hindernisse im Gewässerbettes muss zurück genommen werden.

Vom Menschen geschaffene temporär wirkende Abflusshindernisse (Brücken, Grabendurchlässe etc.) müssen erhalten werden, wenn der dadurch entstandene Rückstau keine oder nur geringe Schäden verursachen. Sie verhindern den schnellen Wasserabfluss und somit Überschwemmungen in den verbauten Bereichen die im Hochwasserschutzgebiet liegen. 

Ein Beispiel hierfür ist die alte Ohmbrücke an der Pletschmühle und die damit verbundene Hochwasserverzögerung in Teilen von Ober-Ofleiden und dem Bereich des Ohm-Centers. Die hierdurch stärkere Gefährdung der Bebauung im Bereich xxx muss durch die Anlage von Wällen gemindert werden.


21. Ökologische Landwirtschaft

Die Ökologische Liste Homberg setzt sich konsequent für den Erhalt und die Stärkung der heimischen Landwirtschaft ein. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf kleinbäuerlichen Betrieben, die ökologisch, nachhaltig und sozial verantwortlich wirtschaften.

Wir unterstützen landwirtschaftliche Betriebe, die

-ökologisch und ressourcenschonend arbeiten,

-ihre Tiere artgerecht halten,
-regionale Wertschöpfung durch Direktvermarktung fördern,
-soziale Verantwortung übernehmen, z. B. durch Lehrbauernhöfe, tiergestützte Therapieangebote oder die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen.

Unsere Ziele und Forderungen:

-Bevorzugte Verpachtung städtischer Flächen an ökologisch wirtschaftende, kleinstrukturierte Betriebe
-Gezielte Unterstützung dieser Betriebe durch kommunale Fördermaßnahmen und Beratung
-Stärkung der Direktvermarktung, unter anderem durch kostenlose Werbemöglichkeiten auf der städtischen Homepage und bei kommunalen Veranstaltungen

-Keine Vergabe städtischer Flächen an Betriebe, die ausschließlich Mais oder Gras für Biogasanlagen anbauen
-Einbindung von Schäferinnen und Schäfern sowie privaten Tierhalterinnen und Tierhaltern (z. B. mit Schafen, Ziegen oder Rindern) zur ökologischen Pflege geeigneter städtischer Flächen
-Förderung einer Landwirtschaft, die Natur-, Klima- und Tierschutz mit sozialem Engagement verbindet

Wir stehen für eine Landwirtschaft, die unsere Kulturlandschaft erhält, regionale Versorgung sichert und Verantwortung für Mensch, Tier und Umwelt übernimmt. 

 

Auf gemeindeeigenen Grünflächen sollten die Mahdtermine in Pachtverträgen individuell geregelt oder eine Staffelmahd vereinbart werden. 
 Die Feldwegesatzung ist konsequent umzusetzen. 
 (Ein Grünschnittkonzept, wie es derzeit im Landkreis Waldeck-Frankenberg entwickelt wird sollte angestrebt werden).
 Vertragsnaturschutz auf kommunalen Flächen
Es sollte ein Konzept zur Biotopvernetzung erstellt und umgesetzt werden. Die Landwirtschaft auf kommunalen Flächen ist vertragsmäßig auf ökologischen Landbau und gentechnikfreies Saatgut umzustellen.

22. Artenschutz (Fledermäuse, 
      Vögel, Insekten etc.)

Die mit Abstand größte Todesursache für unser Vögel, die Kollisionen an durchsichtigen und spiegelnden Glasflächen sollte mit wirksamen Maßnahmen bekämpft werden. Hierbei ist an allen öffentlichen Gebäuden eine Nachrüstung der gefährdeten Flächen vorzunehmen. Bei der Neuausweisung von Baugebieten sollte durch Festsetzungen die Verwendung von wissenschaftlich nachgewiesen unschädlichen Materialien vorgegeben werden.
 An allen öffentlichen Gebäuden sollte es Ersatzquartiere für die in unserer Landschaft nur noch selten vorhandenen natürlichen Nist- und Reproduktionsstätten für frei lebende Vögel, Fledermäuse, und Insekten  angebracht bzw. eingebaut werden

23. Pflege von (Feld-)Wegen & 
      nicht landwirtschaftlich
      genutzten Eigentumsflächen

Wegränder in kommunalem Eigentum sind in voller Breite zu erhalten und dürfen nicht umgebrochen werden.
 Die Lage und Größe der aus den potentiellen Eh-da-Flächen für die Umsetzung von tatsächlich ausgewählten Bereichen sollte veröffentlicht werden. Die auf den Flächen geplanten und tatsächlich umgesetzten Maßnahmen müssen der Bevölkerung bekannt gemacht werden, da sie auf der in der Pressemeldung genannten Homepage nicht auffindbar sind.
 Mahdtermine müssen spät im Jahr angesetzt (September) oder als Staffelmahd durchgeführt werden. Die Schnitthöhe muss mindestens 10 cm betragen. Die Durchführung muss mit einem Balkenmäher erfolgen und das Schnittgut muss abgeräumt werden. Mehr zu dem schwierigen Thema finden sie
hier

Wegeseitenstreifen mit Allee